header

Satzung

des Caritasverbandes für den Landkreis Rhön-Grabfeld e.V.

  

  Präambel

 

Caritas geht aus dem Auftrag Jesu und seinem Evangelium hervor: Sie will Gottes Liebe unter den heutigen Lebensbedingungen bezeugen. Christinnen und Christen glauben, dass diese Liebe uneingeschränkt allen Menschen gilt.

Nächstenliebe ist konstitutive Praxis der Kirche, die kein Selbstzweck ist. Diese Praxis ist Aufgabe aller Christinnen und Christen, jeder christlichen und kirchlichen Gemeinschaft, insbesondere der verbandlich organisierten Caritas. Sie macht sich auf allen Ebenen für eine gerechte, friedvolle und menschenfreundliche Gesellschaft stark und will auf politische Entscheidungen Einfluss neh­ men.

Caritas gestaltet die Zivilgesellschaft mit. Dabei setzt sie auf ein Netzwerk wertvoller Hilfen, die nahe bei den Menschen und ihren Solidaritätsbeziehungen sind. Mit ihrer subsidiären Organisati­ onsstruktur achtet sie darauf, die lokalen und regionalen Ressourcen und Kompetenzen in der Di­ özese Würzburg und in Unterfranken zu stärken.

Nächstendienst ist Gottesdienst, der über den liturgischen Ort hinaus auch neue pastorale Räume durchdringt. Caritas trägt zu solidarischen Menschen- und heilenden Gottesbeziehungen bei und glaubt fest, mit Gottes Segen ein Segen zu sein.

  • In der Sorge um Gesellschaft und Individuum sowie um Kirche und Evangelium gibt sich der Cari­ tasverband für den Landkreis Rhön-Grabfelde.V. folgende Satzung:

  § 1 Name, Stellung und Sitz des Verbandes

 

  • Der Verband trägt den Namen „Caritasverband für den Landkreis Rhön-Grabfelde.V." (im Folgenden auch "Verband" genannt).
  • Der Verband ist die vom Bischof von Würzburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und die Vertretung der Caritas als einer Wesens- und Lebensäußerung der kath. Kirche in dieser Region.
  • Der Verband ist ein privater rechtsfähiger Verein des kanonischen Rechts. Er und seine Or­ gane unterliegen der allgemeinen Aufsicht des Ortsordinarius (Bischof oder Generalvikar) von Würzburg.
  • Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" findet Anwendung in der jeweils geltenden
  • Der Verband ist eine Gliederung des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg e.V.1 und des Deutschen Caritasverbandes e.V.2 Er ist örtlicher Verband der Freien
  • Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schweinfurt unter der Nummer VR 20170
  • Der Sitz des Verbandes ist in Bad Neustadt an der Saale. Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält er dort eine Geschäftsstelle.

 

  • Im Folgenden: DiCV.
  • Im Folgenden:

 

  § 2 Aufgaben des Verbandes

 

  • Der Verband widmet sich zusammen mit seinen Mitgliedern allen Feldern sozialer und caritati­ ver Aufgaben. Hierbei geht es vorrangig darum, den Menschen in seiner Würde zu schützen, das solidarische Zusammenleben in einer pluralen Welt zu fördern und sich für ein Leben in Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen. Hierbei soll vor allem die Fähigkeit zur Selbsthilfe der Be­ troffenen gestärkt werden. Ehrenamtliche und sonstige freiwillige sowie berufliche Mitarbeiter tra­ gen gemeinsam zur Erfüllung dieses Zweckes bei. In diesem Sinne fördert der Verband die Werke der Caritas der kath. Kirche unter Beachtung der Grundsätze der Personalität, Solidarität und Sub­ sidiarität.
  • Im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips erkennt der Verband das Recht auf Selbstbestimmung sowie die Eigenverantwortung seiner Mitglieder an und wird diese achten. Gleichwohl nimmt er Verantwortung für die katholischen Träger in seiner Region wahr und unterstützt bzw. berät diese bei ihrem Wirken. Der Verband stimmt sich regelmäßig mit dem DiCV ab, informiert diesen über wesentliche Belange des Verbandes sowie seiner Mitglieder und beachtet in Fragen von überge­ ordneter Bedeutung dessen Funktion auf Diözesanebene.
  • Der Verband vertritt in seiner Region bzw. dem Verbandsgebiet die Interessen der Caritas. Er führt Aktionen und Werke der Caritas grundsätzlich im Zusammenwirken mit den Pfarrgemeinden und Gemeinschaften der Pfarrgemeinden, den Kirchenstiftungen, den Caritasvereinen, den katho­ lisch caritativen Fachverbänden, Vereinigungen, Orden sowie caritativen Trägern seines Ver­ bandsgebiets durch. Er hat koordinierende Funktion und ist Repräsentant der sozialen und caritati­ ven Institutionen der katholischen Kirche der
  • Der Verband widmet sich zusammen mit seinen Mitgliedern insbesondere folgenden Aufga­ ben:
    1. Er unterstützt Menschen in Not und Benachteiligte. Er tritt als ihr Anwalt und Partner auf und verschafft ihren Anliegen und Nöten Gehör.
    2. Er ist Kundschafter für soziale Not in ihrer jeweiligen Erscheinungsform. Für bestehende und neue Aufgaben und Handlungsfelder entwickelt er Handlungsansätze und Konzepte zur Hilfe. Diese werden fortlaufend überprüft und
    3. Er gestaltet Sozial- und Gesellschaftspolitik mit, fördert das soziale Bewusstsein und stiftet gesellschaftliche Solidarität.
    4. Er fördert und unterstützt die caritative Tätigkeit der in § 4 genannten Pfarrgemeinden und Gemeinschaften der Pfarrgemeinden, der Kirchenstiftungen, der Caritasvereine, der katho­ lisch-caritativen Fachverbände, Vereinigungen, Orden sowie der caritativen Träger, Gruppen und Einrichtungen sowie die der korporativen Mitglieder und der ehrenamtlichen
    5. Er regt das soziale bürgerschaftliche Engagement im Verband und in der Öffentlichkeit -

z. 8. durch die Unterstützung von Selbsthilfegruppen - an, fördert und ermöglicht es.

  1. Er weckt das Interesse für soziale Berufe und trägt zur Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeitern 3
  2. Er fördert den Austausch, das Zusammenwirken und die Abstimmung aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen, katholischen Gruppen, Vereinigungen, Einrichtungen und

3 Bei der Benennung von Personen sind Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen. Im Folgenden wird die männliche Form verwendet.

 

Dienste herbei und trägt für ihre Zusammenarbeit untereinander sowie mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organisationen Sorge.

  1. Er vertritt die Interessen der Caritas, des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber ande­ ren Verbänden, Behörden und bei den kommunalen Institutionen sowie gegenüber der Öf­ fentlichkeit.
  2. Er bestimmt geregelte Verfahren zur Sicherung des Austauschs, des Zusammenwirkens und der Abstimmung aller caritativ tätigen katholischen Träger in der Region und kann hierzu ei­ nen Koordinierungsausschuss einrichten. In Konfliktfällen kann ein Schiedsverfahren gemäß
  • 24 durchgeführt werden.
  1. Er arbeitet mit Organisationen, die Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe erfüllen, zusam­ men und wirkt bei der behördlichen Sozial- und Jugendhilfe
  2. Er arbeitet mit den übrigen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, die im Verbandsgebiet tätig sind, zusammen und strebt eine Arbeitsgemeinschaft mit diesen an.
  3. Er ist Träger von Diensten und Einrichtungen der caritativen Hilfe. Zur Erfüllung seiner Zwe­ cke kann er in Abstimmung mit den in § 4 genannten Pfarrgemeinden und Gemeinschaften der Pfarrgemeinden, den Kirchenstiftungen, den Caritasvereinen, den katholisch-caritativen Fachverbänden, Vereinigungen, Orden sowie den caritativen Trägern, Gruppen und Einrich­ tungen sowie dem DiCV eigenständige juristische Personen errichten, sich an ähnlich tätigen Einrichtungen oder Gesellschaften beteiligen oder diese übernehmen. In Konfliktfällen kann ein Schiedsverfahren gemäߧ 24 durchgeführt werden.
  4. Er wirkt in Organen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Formen der Zusammenarbeit des DiCV mit. Er wirkt bei Aktionen und Werken von diözesaner Bedeutung, insbesondere bei außerordentlichen Notständen
  5. Er informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit, die Aktivitäten der Caritas sowie Probleme im sozialen Bereich.
  • Der Verband und seine Mitglieder verpflichten sich, ihre gegenseitigen Interessen und Anlie­ gen zu berücksichtigen und sind untereinander solidarisch.
  • Der Verband wird die oben genannten Aufgaben im Rahmen der ihm zur Verfügung stehen­ den personellen, wirtschaftlichen und zeitlichen Ressourcen durchführen. Hierbei müssen nicht alle Aufgaben zugleich und in gleichem Umfang verwirklicht

  § 3 Steuerbegünstigte Zwecke

 

  • Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „s teuerbegünstigte Zwecke" und der Abgabenordnung (AO). Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, der Bildung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswe­ sens und der öffentlichen Gesundheitspflege des Wohlfahrtswesens, des Schutzes von Ehe und Familie, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgter, für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler, Spätaussiedler, Zivilbeschädigte und Behinderte, Hilfe für Opfer von Straftaten sowie der Förderung mildtätiger Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben . Daneben betreibt der Verband in eigener Trägerschaft Einrichtungen und Dienste der

 

Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, der Migrationsberatung, psychosoziale Beratungsstellen, Kinderta­ geseinrichtungen, Sozialstationen, Seniorentagespflegen, Pflegeübungszentrum, Fachambulan­ zen, Betreuungseinrichtungen für Obdachlose und sozial Benachteiligte sowie Einrichtungen zur Versorgung bedürftiger Menschen mit lebensnotwendigem Bedarf. Der Verband verwirklicht im Sinne des § 57 Abs. 3 AO seinen Zweck ebenfalls durch das planmäßige Zusammenwirken mit den Mitgliedern des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg e.V. Dieses planmäßige Zusam­ menwirken erfolgt durch die Entgegennahmen von Buchhaltungsleistungen (Finanz- und Anlagen­ buchhaltung, Liquiditätsplanung und -steuerung, Controlling) sowie durch Leistungen des Perso­ nalwesens und Leistungen der Geschäftsführung.

  • Der Verband kann seine Zwecke unmittelbar oder als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von 58 Nr. 1 AO im In- und Ausland verwirklichen. Darüber hinaus kann sich der Verband zur Er­ füllung seiner Zwecke Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
  • Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  • Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­ glieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Caritasrates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Anstelle dieses Auslagenersatzes kann die Vertreterversammlung beschließen - sofern es das Vereinsvermögen erlaubt - den Mitgliedern des Caritasrates Aufwandentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG zu
  • Mittelzuwendungen im Rahmen der Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 AO sind unabhängig von den vorstehenden Regelungen zulässig.
  • Der Verband ist zu allen Geschäften und Maßnahmen, auch zu Hilfs- und Nebengeschäften berechtigt, die mit dem steuerbegünstigten Verbandszweck unmittelbar zusammenhängen oder diesen fördern. Insoweit kann er auch weitere Unternehmen errichten oder sich an diesen beteili­ gen sowie Niederlassungen gründen.

  § 4 Organisation des Verbandes

 

  • Der Verband umfasst
    1. alle im Verbandsgebiet bestehenden Pfarrgemeinden und Gemeinschaften der Pfarrgemein­ den einschließlich ihrer caritativen Gruppen und Zusammenschlüsse sowie die im Verbands­ gebiet bestehenden Kirchenstiftungen,
    2. alle im Verbandsgebiet bestehenden Caritasvereine,
    3. alle im Verbandsgebiet bestehenden örtlichen Gliederungen der dem DCV angeschlossenen anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände und Vereinigungen,
    4. alle katholisch-caritativen Institutionen, deren Einzugsbereich nicht wesentlich über die oben genannte Region hinausgeht und deren Träger das Bistum Würzburg, eine Pfarrgemeinde oder Gemeinschaft der Pfarrgemeinden, die im Verbandsgebiet caritativ tätigen Orden, eine religiöse Genossenschaft oder ein sonstiger katholischer Träger
  • Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger und Institutionen üben ihre Tätigkeiten selbstständig aus.

 

  • Das „Bischöfliche Dekret über die Zuordnung und das Zusammenwirken von Caritasverbän­ den und Caritasvereinen auf den verschiedenen Ebenen in der Diözese Würzburg" in der jeweils gültigen Fassung findet

  § 5 Mitglieder des Verbandes

 

  • Der Verband hat persönliche und korporative
  • Natürliche Personen können eine persönliche Mitgliedschaft erwerben,
    • wenn eine persönliche Mitgliedschaft in einem örtlichen Caritasverein nicht erworben wer­ den konnte und
    • wenn sie im Sinne der Präambel dieser Satzung an der Erfüllung des Auftrags der Caritas der katholischen Kirche

Persönliche Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung des Auftrags der katholischen Kirche mit­ zuwirken durch

  1. ein regelmäßiges ehrenamtliches Engagement in der Pfarrcaritas oder dem Verband,
  2. eine ideelle Unterstützung oder sonstige Förderung oder
  3. die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für den Verband.
  • Geborene korporative Mitglieder sind:
  1. die im Verbandsgebiet bestehenden Kirchenstiftungen, die eine eigene Kirchenverwaltung haben,
  2. die auf dem Verbandsgebiet tätigen örtlichen Gliederungen der dem DCV angeschlossenen anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände,
  • Korporative Mitgliedschaft können juristische Personen erwerben,
  1. wenn sie nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der katholischen Kir­ che im Verbandsgebiet ausüben,
  2. wenn keine Mitgliedschaft in einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege be­ steht oder erworben wird,
  3. wenn sie Einrichtungen und Dienste betreiben, die im Verbandsgebiet ansässig sind bzw. im Verbandsgebiet caritativ tätig sind und
  4. wenn sie als steuerbegünstigt aufgrund der jeweils gültigen Abgabenordnung anerkannt sind.
  • Korporative Mitglieder sind verpflichtet,
  1. die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse,
  2. die Mitarbeitervertretungsordnung sowie
  3. die Arbeitsvertragsrichtlinien des DCV und
  4. die Verbandsordnung des DiCV

in der jeweils geltenden Fassung oder andere auf der Grundlage des Artikel 7 der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zustande gekommene KODA-Ordnungen anzuwenden, soweit dem keine zwingenden rechtlichen Gründe entgegen­ stehen. Eine im Einzelfall begründete Ausnahme von der Verpflichtung, eine auf der Grundlage

 

des Artikel 7 der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhält­ nisse zustande gekommene Ordnung anzuwenden, bedarf der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius von Würzburg,

  1. ihre Satzungen, Gesellschaftsverträge oder sonstige Statuten sowie deren Änderungen dem Verband und dem DiCV zur Prüfung, ob die für die Mitgliedschaft festgelegten Voraussetzun­ gen erfüllt sind, vorzulegen und die beschlossene Fassung schriftlich einzureichen,
  2. ein System zur frühzeitigen Erkennung von Risiken aufzubauen und zu unterhalten sowie klare Aufsichtsstrukturen unter Beachtung der Arbeitshilfe 182 „Soziale Einrichtungen in ka­ tholischer Trägerschaft und Aufsicht" des Verbandes der Diözesen Deutschlands in der je­ weils gültigen Fassung zu schaffen,
  3. abhängig von der Größe des Trägers sich von einem Kassenprüfer, einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater prüfen zu lassen,
  4. bei drohender Insolvenz dies unverzüglich dem Verband sowie dem DiCV schriftlich unter Darlegung der wirtschaftlichen Situation Hierzu sind sie auch bei wirtschaftlicher Notlage gehalten,
  5. den jeweils festgelegten Mitgliedschaftsbeitrag insbesondere für ihre Einrichtungen und Dienste zu
  • Korporative Mitglieder haben neben den sonstigen Mitgliedsrechten das Recht,
  1. sich als Einrichtung der Caritas in der Diözese Würzburg zu bezeichnen,
  2. in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben das Verbandszeichen zu führen,
  3. auf fachliche Information, Beratung, Unterstützung und Vertretung, die unbeschadet der Zu­ ständigkeit nach § 2 Abs. 4 Ziff. 8 in der Regel durch den DiCV als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden,
  4. Anträge, Anfragen, Anregungen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Verban- des sowie auch beim DiCV
  • Für im Verbandsgebiet tätige Orden und religiöse Genossenschaften gilt § 5 Abs.
  • Die Mitglieder nach§ 5 Abs. 3 und 4 sind verpflichtet, dem Verband Art, Anzahl und Umfang ihrer Einrichtungen und Dienste anzuzeigen, sowie wesentliche Änderungen sowie Neugründun­ gen von Unternehmen und Beteiligungen an diesen
  • Alle Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des DiCV und des

  § 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

  • Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Caritasrat auf schriftlichen Antrag. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

Die Aufnahme korporativer Mitglieder ist dem DiCV schriftlich anzuzeigen. Bei der Aufnahme von Oberdiözesan tätigen korporativen Mitgliedern ist eine über den DiCV einzuholende Zustimmung des DCV erforderlich.

  • Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt

 

  1. durch eine gegenüber dem Vorstand abgegebene schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam wird,
  2. durch Wegfall der in § 5 genannten Voraussetzungen,
  1. durch den Tod eines persönlichen Mitglieds und bei juristischen Personen durch Auflösung als juristische Person oder Verlust ihrer kirchlichen Anerkennung,
  2. durch Ausschluss eines Mitgliedes, wenn es durch sein Verhalten den Zweck oder das Anse- hen des Verbandes gefährdet oder wenn es gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
  • Ein Erlöschen der Mitgliedschaft nach Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 4 bedarf zu seiner Rechtswirk­ samkeit der Feststellung durch den Caritasrat. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Be­ schluss des Caritasrates, der bei Mitgliedern nach § 5 Abs. 4 vorher die schriftliche Zustimmung des DiCV einzuholen hat. Das betroffene Mitglied kann gegen einen solchen Beschluss die Vertre­ terversammlung anrufen, welche dann endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung ruht die Mit­ gliedschaft.

  § 7 Assoziierte Organisationen

 

  • Träger von Einrichtungen und Diensten sowie freie Zusammenschlüsse und Initiativgruppen, die der kath. Kirche und ihrer Caritas nahestehen, aber die Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft nicht erfüllen, können dem Verband als assoziierte Organisationen angehören.
  • Eine Assoziierung im Verband kann nur durch schriftlichen Vertrag auf der Grundlage der Ver­ bandsordnung des DiCV in der jeweils gültigen Fassung, in dem die Einzelheiten der Assoziierung sowie die Rechte der assoziierten Organisationen geregelt werden, erworben werden. Über den Abschluss des Kooperationsvertrages und seine Beendigung entscheidet der Caritasrat. Ab­ schluss und Beendigung des Kooperationsvertrages bedürfen der schriftlichen Zustimmung des DiCV.
  • Die Assoziierung kann gewährt werden
  1. Initiativgruppen und freien Zusammenschlüssen, die sich den Zielen der katholischen Kirche und der Caritas verpflichtet fühlen und dies in einem Selbstverständnispapier oder Statut zum Ausdruck bringen sowie
  2. gemeinnützigen Trägern von Diensten und Einrichtungen, die eine Tätigkeit im Sinne eines caritativen Dienstes der katholischen Kirche ausüben, eine entsprechende Formulierung in ihrer Satzung vorweisen und bei denen im Rechtssinne keine Zuordnung zur katholischen Kirche besteht. Bei einer ehrenamtlich und christlich geprägten rechtsfähigen Initiative kann auf eine entsprechende Formulierung in der Satzung auf Grund einer Einzelfallentscheidung des Vorstandes für eine befristete Zeit verzichtet werden, wenn dadurch eine Integration in die kirchlichen Verbandsstrukturen ermöglicht werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Initiative entscheidend durch katholische Persönlichkeiten geprägt
  • Eine Assoziierung ist ausgeschlossen,
  1. wenn der Träger bereits korporatives Mitglied des Verbandes war und die Mitgliedschaftsbe­ dingungen für korporative Mitglieder gemäߧ 5 Abs. 5 nicht mehr erfüllt oder
  2. wenn der den Antrag stellende Träger die Voraussetzungen für korporative Mitglieder gemäß
  • 5 Abs. 5 erfüllen könnte, jedoch nur aus Gründen der Umgehung des kirchlichen Arbeits­ rechts oder sonstigen kirchlichen Rechts die Form der Assoziierung wählt oder

 

  1. wenn es sich um einen kommunalen oder privat gewerblichen Träger handelt, der keine steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung
  • Assoziierte Organisationen sind verpflichtet,
    1. das Zusammenwirken innerhalb der Caritas zu fördern und sich daran zu beteiligen,
    2. Beiträge in Höhe der entsprechenden Mitgliedsbeiträge gemäß § 5 Abs. 9 zu entrichten,
    3. keine Mitgliedschaft in einem anderen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege zu erwer- ben.
  • Assoziierte Organisationen haben kein Stimmrecht und können nicht als stimmberechtigte Mit­ glieder in Organe des Verbandes einschließlich des DiCV gewählt werden. Sie sind zur Nutzung des Verbandszeichens nicht berechtigt. Mit der Assoziierung wird vereinsrechtlich keine Mitglied­ schaft begründet.

  § 8 Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind:

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Caritasrat,
  3. der Vorstand.

  § 9 Vertreterversammlung

 

  • Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Vertreterver­ sammlung des Verbandes wahrgenommen.
  • Der Vertreterversammlung gehören an
    1. je ein Vertreter jedes korporativen Mitglieds gemäß 5, Kirchenstiftungen nach § 5 Abs. 3 Ziff. 1 entsenden jeweils 2 Vertreter in die Vertreterversammlung.
    2. die Mitglieder des
  • Ein Vertreter jeder assoziierten Organisation sowie persönliche Mitglieder können der Vertre­ terversammlung als Gast beiwohnen, besitzen aber kein Stimm- und Antragsrecht. Die Vertreter­ versammlung kann darüber hinaus durch Beschluss weitere Gäste
  • Personen, welche zugleich in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zum Verband oder ei­ ner unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung des Verbandes stehen, können nicht Mitglieder der Vertreterversammlung werden. Dies gilt nicht für die Mitglieder des

  § 10 Aufgaben der Vertreterversammlung

 

  • Die Vertreterversammlung repräsentiert die Mitglieder der Caritas im Verbandsgebiet. Sie stärkt die in und von den Einrichtungen und Diensten betreuten und begleiteten Menschen, die

 

Selbsthilfegruppen und das ehrenamtliche und hauptberufliche Engagement. Die Vertreterver­ sammlung regt Veranstaltungen, Maßnahmen und Projekte im Sinne der Präambel sowie des§ 2 der Satzung an.

  • Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere,
    1. Beratung über Grundfragen der Caritas (verbandliche, kirchen-, gesellschafts- und sozialpoli­ tische Themen) im Verbandsgebiet;
    2. Unternehmungen des Verbandes im Rahmen der in § 2 aufgeführten Aufgaben zu beraten und entsprechende Anregungen oder Empfehlungen an den Caritasrat oder Vorstand zu ge­ ben,
    3. Wahl der Mitglieder des Caritasrates nach§ 14 Abs. 2 Ziff. 3,
    4. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichts des Caritasrates,
    5. die Entgegennahme und Beratung des Geschäfts- und Finanzberichts des Vorstandes,
    6. Entlastung des Caritasrates,
    7. Festlegung einer Mitglieds- und Beitragsordnung,
    8. Wahl der Vertreter des Verbandes für die Vertreterversammlung des DiCV,
    9. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Caritasrat,
    10. Erstellung einer Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung,
    11. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Verbandszweckes oder über die Auflö­ sung des Verbandes, ausgenommen in Fällen nach§ 15 Abs. 2 Ziff.

  § 11 Einberufung der Vertreterversammlung

 

  • Eine ordentliche Vertreterversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Caritasrates (im Folgenden: Sitzungsleiter), im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter
  • Die Einladung erfolgt in Textform durch den Sitzungsleiter unter Angabe der
  • Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Für die Einhaltung der Frist gilt der Tag des Post­ stempels bzw. der Absendung in
  • Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Ver­ bandes es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Vertreter es
  • Der Vorsitzende des Caritasrates oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter kann be­ schließen, dass die Vertreter ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort an der Vertreterver­ sammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben kön­ nen (Kombinationsmodell) oder die Sitzung ausschließlich virtuell stattfindet (Online-Sitzung). Bei der Entscheidung bezüglich der Art der Durchführung der Sitzung sind die berechtigten Interessen der Vertreter zu berücksichtigen. Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung gilt§ 12 ent­ sprechend. Die Vertreterversammlung kann in ihrer Geschäftsordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Vertreterversammlung beschlie­ ßen. Beschlüsse über die Änderung des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbandes kön­ nen nur im Rahmen einer Präsenzversammlung gefasst werden.

 

 
   

 

  § 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung

 

  • Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung, wenn wenigstens ein Zehntel der Vertreter in der Versammlung anwesend
  • Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jeder Vertreter verfügt über eine Stimme, höchstens jedoch 2 Stimmen unabhängig von der Zahl der Mitglieder, die er vertritt.
  • Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, des Verbandszwecks oder die Auflö­ sung des Verbandes muss mindestens ein Viertel der Vertreter anwesend
  • Ist eine Vertreterversammlung nach Abs. 1 oder 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Vertreterversammlung mit derselben Tages­ ordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung muss spätestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in der Vertreterversammlung anwesenden Vertreter beschlussfähig. Die Einladung hat einen Hin­ weis auf die erleichterte Beschlussfassung zu
  • Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Wahlen ist auf Wunsch eines Vertreters schrift­ lich und geheim Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abst immung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt.
  • Eine Übertragung des Stimmrechtes ist durch schriftliche Vollmacht auf einen anderen Vertre­ ter möglich. Es kann nicht mehr als ein weiteres Stimmrecht übernommen werden. Für Beschlüsse nach Abs. 3 ist eine Stimmrechtsübertragung nicht möglich.
  • Es kann auch über Angelegenheiten beraten werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Vertreter deren Behandlung beschließen.
  • Ist aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit die Beschlussfassung im Rahmen einer or­ dentlichen bzw. außerordentlichen Vertreterversammlung nicht möglich, kann der Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens kann in Textform erfolgen. Für die wirksame Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss ein Drittel der Vertreter an der Beschlussfassung mitwirken. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der abgegebe­ nen Stimmen gefasst. Eine Stimmrechtsübertragung ist im Umlaufverfahren ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Caritasrates teilt nach erfolgter Beschlussfassung im Umlaufverfahren den Vertre­ tern das Ergebnis schriftlich mit. Die gefassten Beschlüsse sind im Rahmen der nächsten Sitzung Vertreterversammlung zu

  § 13 Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse

 

  • Über die in der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzuneh­ men.
  • Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn meh­ rere Sitzungsleiter tätig waren, unterzeichnen alle Sitzungsleiter die ganze
  • Eine Ausfertigung jeder endgültigen Niederschrift ist dem DiCV unverzüglich vorzulegen.

 

  § 14 Der Caritasrat

 

  • Der Caritasrat setzt sich aus bis zu 11 Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder sollen der katho­ lischen Kirche angehören, der Vorsitzende muss der katholischen Kirche angehören. Perso­ nen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind, können keine Mitglieder des Caritasra­ tes
  • Dem Caritasrat gehören an:
    1. ein von den Fachverbänden aus dem Verbandsgebiet benannter Vertreter,
    2. bis zu zwei der von dem Dekanat im Verbandsgebiet benannten Seelsorger,
    3. bis zu fünf weitere von der Vertreterversammlung zu wählende
  • Der Caritasrat kann bis zu drei weitere Mitglieder hinzuwählen, welche nicht aus der Mitte der Vertreterversammlung kommen müssen.
  • Bei der Besetzung des Caritasrates soll insbesondere der fachlichen Eignung der hinzuzu- wählenden Mitglieder in wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragen Rechnung getragen werden.
  • Ein vom Vorstand des DiCV benannter Vertreter hat das Recht an den Sitzungen des Cari- tasrates mit Rederecht teilzunehmen. Hierzu wird dem DiCV die Einladung und Tagesordnung mit den weiteren Unterlagen unter Wahrung der Einberufungsfrist des§ 16 Abs. 1
  • Die Mitglieder des Vorstandes nehmen beratend an den Sitzungen des Caritasrates teil, es sei denn, der Caritasrat bestimmt hinsichtlich der Teilnahme im Einzelfall etwas Anderes. Sollte ein Mitglied des Caritasrates in den Vorstand gewählt werden, scheidet es aus dem Caritasrat
  • Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Caritasrates werden vom Caritas- rat aus seiner Mitte gewählt. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsit­ zende, vertritt gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes den
  • Den Vorsitz im Caritasrat führt der Vorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung der stell- vertretende
  • Die Amtszeit der Mitglieder des Caritasrates nach Abs. 2 Ziff. 3 sowie Abs. 3 beträgt 4 Jahre. Scheidet ein Mitglied nach Abs. 2 Ziff. 3 bzw. Abs. 3 während der Amtszeit aus, ist von der Vertre­ terversammlung bzw. dem Caritasrat ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit hinzuzuwählen.
  • Die Amtszeit der Mitglieder des Caritasrates nach Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 2 endet mit der schriftli­ chen Abberufung durch den entsendenden Verband bzw. zuständigen Dekan gegenüber dem Vor­ sitzenden des Caritasrates. Scheidet ein Mitglied nach Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 2 aus dem Caritasrat aus, ist von dem entsendenden Verband bzw. Dekan des betroffenen Dekanats ein neues Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Caritasrates zu
  • Personen, welche zugleich in einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis zum Verband oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung des Verbandes stehen, können nicht Mitglieder des Caritasrates
  • Der Caritasrat hat die Möglichkeit Kommissionen zu errichten, welche die Entscheidungen des Caritasrates

 

  § 15 Aufgaben des Caritasrates

 

  • Der Caritasrat berät und entscheidet über verbandliche, kirchlich-caritative, fachliche sowie sozial- und gesellschaftspolitische Fragen von besonderer Bedeutung nach Maßgabe des sat­ zungsgemäßen Auftrags sowie der Anregungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Vertreterver­ sammlung. Ihm obliegt die Aufsicht und Kontrolle über den Vorstand.
  • Insbesondere obliegt ihm,
    1. die Beratung und Genehmigung der strategischen Ziele und die Überwachung der Umset­ zung der Projekte und Maßnahmen,
    2. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, die Wahl und Abberufung des/der Vorstandsvorsitzende/n und deren Stellvertreter, die Entscheidung über deren Anstellungs­ verträge und Vergütung sowie deren Beendigung,
    3. die Zustimmung zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB
    4. Genehmigung der Geschäftsbereiche und der Geschäftsordnung des Vorstandes
    5. Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung über neue Aufga­ ben und über die Bildung von Schwerpunkten im Verband, jeweils unter Beachtung der Emp­ fehlungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung,
    6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie Entscheidung über die
    7. Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne,
    8. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
    9. Bestimmung der Prüfungsgesellschaft und Festlegung des Prüfungsumfanges sowie Entge­ gennahme des Berichts der Prüfungsgesellschaft,
    10. Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstandes und Erstellung eines Tätigkeitsberich­ tes zur Vorlage an die Vertreterversammlung,
    11. Genehmigung von Erwerb, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstigen Rechten an Grundstücken, wenn deren Wert im Einzelfall die Summe von 000 EUR über­ steigt
    12. Genehmigung von Kredit- und Darlehensaufnahmen und der Belastung von Grundstücken, wenn deren Wert im Einzelfall die Summe von 100.000 EUR übersteigt;
    13. Genehmigung von Darlehensvergaben und Bürgschaftsübernahmen, wenn deren Wert im Einzelfall die Summe von 50.000 EUR übersteigt
    14. Investitionen außerhalb des Wirtschaftsplans ab einer Summe von 50.000 EUR;
    15. Wahl der Mitglieder der Kommissionen des Caritasrates;
    16. Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Regis­ tergerichts oder des Finanzamtes. Entsprechende Beschlüsse sind der nächstfolgenden Ver­ treterversammlung zur Kenntnis zu
    17. Der Caritasrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Vertreter­ versammlung

 

  • Der Caritasrat kann jederzeit vom Vorstand einen Bericht verlangen über alle Angelegenheiten des Verbandes, über seine rechtlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unter­ nehmen sowie über geschäftliche Vorgänge, die auf die Lage des Verbandes erhebliche Auswir­ kungen haben können. Der Caritasrat kann zur Prüfung jederzeit selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Personen Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen des Verbandes nehmen.

  § 16 Einberufung des Caritasrates

 

  • Der Caritasrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch dreimal jähr­ lich zusammen. Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. Für die Einhaltung der Frist gilt der Tag des Poststempels bzw. der Absendung in Textform.
  • Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Sitzung des Caritasrates einberufen; er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn _mindestens ein Viertel der Mitglieder des Caritasrates oder der Vorstand dies verlangt. Die Einladungsfrist für eine außeror­ dentliche Sitzung des Caritasrates kann auf eine Woche verkürzt
  • Der Vorsitzende des Caritasrates kann beschließen, dass die Mitglieder des Caritasrates ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort an der Sitzung des Caritasrates teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Kombinationsmodell) oder die Sitzung ausschließlich virtuell stattfindet (Online-Sitzung). Bei der Entscheidung bezüglich der Art der Durchführung der Sitzung sind die berechtigten Interessen der Mitglieder zu berücksichti­ gen. Die Form der Sitzung ist den Mitgliedern in der Einladung zur Sitzung mitzuteilen.

  § 17 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Caritasrates

 

  • Der ordnungsgemäß geladene Caritasrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte sei­ ner Mitglieder persönlich anwesend
  • Der Caritasrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglie­ der. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge­ lehnt. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies auf Vorschlag des Vorsitzenden oder von einem Mitglied schriftlich beantragt wird. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzufüh­ ren.
  • Jedes Mitglied des Caritasrates verfügt über eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
  • Mitglieder des Caritasrates sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.
  • Ist aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit die Beschlussfassung im Rahmen einer or­ dentlichen bzw. außerordentlichen Sitzung nicht möglich, kann der Beschluss im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens kann in Textform erfolgen. Für die wirksame Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Caritasrates an der Beschlussfassung mitwirken. Der Beschluss wird mit der Mehr­ heit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende des Caritasrates teilt nach erfolgter Be­ schlussfassung im Umlaufverfahren den Mitgliedern des Caritasrates das Ergebnis schriftlich

 

Die gefassten Beschlüsse sind im Rahmen der nächsten Sitzung des Caritasrates zu protokollie­ ren.

  § 18 Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse

 

  • Über die im Caritasrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Mit­ gliedern des Caritasrates sowie dem DiCV innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten ist. Gehen bis zwei Wochen nach Zuleitung der Niederschrift keine Ergänzungen und/oder Korrekturen in Text­ form ein, gilt sie als angenommen.
  • Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn meh­ rere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnen alle Sitzungsleiter die ganze

  § 19 Vorstand

 

  • Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitglied/Mitgliedern. Mindes­ tens ein Vorstandsmitglied muss hauptamtlich tätig sein. Die Mitglieder sollen der katholischen Kir­ che angehören, der Vorsitzende muss der katholischen Kirche angehören. Personen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind, können keine Mitglieder des Vorstands
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Caritasrat gewählt. Die Amtszeit der ehrenamtli­ chen Mitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt der ehrenamtlichen Mitglie­ der des Vorstandes erlischt mit Auslaufen der Amtszeit oder mit Abberufung durch den Caritasrat. Der Caritasrat wählt den Vorsitzenden des Vorstandes sowie seinen Stellvertreter.

  § 20 Sitzungen des Vorstandes

 

  • Der mehrköpfige Vorstand tritt nach Bedarf, wenigstens jedoch einmal monatlich auf Einla­ dung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des Stellvertreters,
  • Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse schriftlich, fernmündlich, per Telefax sowie in Textform gefasst
  • Der mehrköpfige Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder an­ wesend sind. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Beschlüssen gegen das Votum eines Vorstandsmitglieds hat dieses die Möglichkeit den Caritasrat anzurufen, welcher sodann abschließend
  • Der Vorsitzende des Vorstands kann beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort an der Vorstandssitzung teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Kombinationsmodell) oder die Sitzung ausschließlich virtuell stattfindet (Online-Sitzung). In der Geschäftsordnung des Vorstands können geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Vor­ standssitzung geregelt

 

  § 21 Aufgaben des Vorstands

 

  • Dem Vorstand obliegt die laufende Verbandsgeschäftsführung. Dabei hat er die Beschlüsse des Caritasrates und der Vertreterversammlung auszuführen und deren Empfehlungen zu beach­ ten. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, die vom Caritasrat zu genehmigen
  • Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vorbereitung und Vorlage des Tätigkeits- und Finanzberichtes, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses beim
  • Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Der Vorstand ist zur Errichtung eines der Größe des Verbandes entsprechenden Risikofrüherkennungs- und Über­ wachungssystems verpflichtet. Er ist Dienstvorgesetzter aller beim Verband Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Verbandes als Arbeitgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtli­ cher Vorschriften
  • Für die Geschäftsführung bedient er sich der Geschäftsstelle(n) des Verbandes. Deren Tätig­ keit wird durch den Vorstand überwacht.
  • Der Vorstand hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Caritasrat wahrzuneh­ men und alles zu veranlassen, was die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes erleichtert. Er hat den Caritasrat über alle Angelegenheiten des Verbandes einschließlich seiner mit ihm verbunde­ nen Unternehmen zu unterrichten, insbesondere über
    1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investiti- ons- und Personalplanung,
    2. die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage,
  1. den Gang der Geschäfte und die Lage des Verbandes,
  1. Geschäfte, die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verban- des von erheblicher Bedeutung sein können.

Die Berichte zu Ziff. 1, 2 und 3 sollen quartalsweise oder nach Bedarf dem Caritasrat vorgelegt werden. Die Berichte zu Ziff. 4 sollen so rechtzeitig vorgelegt werden, dass der Caritasrat vor Vor­ nahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus ist dem Cari­ tasrat aus sonstigem wichtigen Anlass zu berichten. Der DiCV hat das jederzeitige Recht der Ein­ sichtnahme in die Berichte.

  • Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Erstattung ihrer durch die Vorstandstätigkeit entstandenen angemessenen Auslagen, rückwirkend jedoch höchstens für die Dauer eines

  § 22 Vertretungsbefugnis des Vorstandes, besonderer Vertreter

 

  • Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verband einzelvertretungsberechtigt gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei einem mehrköpfigen Vorstand der Verband von zwei Mitgliedern des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, darunter immer der
  • Der Vorstand kann nach Zustimmung durch den Caritasrat einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB zur Führung der laufenden Geschäfte bestellen. In einer Geschäftsordnung, die der Vor­ stand nach Genehmigung durch den Caritasrat erlässt, wird die Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und dem besonderen Vertreter im Innenverhältnis geregelt, wobei der Aufgabenkreis und

 

die wertmäßigen Begrenzungen für einzelne Geschäftsbereiche oder Rechtsgeschäfte festgelegt werden.

  • Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Caritasrates für Rechtsgeschäfte mit an­ deren gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden.

  § 23 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

 

  • Änderungen der Satzung, des Verbandszwecks oder die Auflösung des Verbandes können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlossen werden. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung gilt § 12 Abs.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V., ersatz­ weise an den Bischöflichen Stuhl von Würzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­ nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
  • Alle Beschlüsse dieser Art bedürfen vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister der schriftli­ chen Genehmigung des Ortsordinarius. Diese wird über den DiCV

  § 24 Schiedsverfahren

 

  • Alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Verbandes, zwischen den Mitgliedern und dem Verband sowie zwischen Verbandsorganen werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht geregelt. Hierzu gehören insbesondere Streitigkeiten über die Wahrneh­ mung sozialer Aufgaben und die Art und Weise der nach dieser Satzung erforderlichen innerver­ bandlichen Zusammenarbeit. Das Gleiche gilt für die Nachprüfung eines Ausschlusses aus dem Verein und für andere Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der
  • Dieses Schiedsgericht wird vom DiCV errichtet, der dafür eine Schiedsgerichtsordnung er­ lässt.
  • Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft nach§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 und 4 findet§ 6 Abs. 3 An­ wendung.

  § 25 Geschäftsjahr, Kaufmännische Buchführung, Jahresabschluss

 

  • Das Geschäftsjahr ist das
  • Der Vorstand hat nach den Regeln des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches einen Jah­ resabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr - Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung aufzustel­ len.
  • Die Buchführung, der Jahresabschluss sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt­ schaftsprüfungsgesellschaft mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. Nach Eingang des "Prüfungsbe­ richts hat der Vorstand ihn unverzüglich dem Caritasrat

 

  § 26 Verbandsaufsicht, Vorlagepflicht

 

  • Der Verband unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenrechts über kirchliche Vereinigungen (cc.305, 323, 325, 1301 CIC) der Aufsicht des Ortsordinarius (Bischof oder Gene­ ralvikar) von Würzburg. Dieser bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufsicht des DiCV. Der Orts­ ordinarius sowie der DiCV haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Verbandes und seiner verbundenen Unternehmen zu nehmen, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuprüfen und weitere Auskünfte zu verlangen. Der DiCV kann nach schriftlicher Ankündigung revisorische Maßnahmen im Verband und seinen verbundenen Unternehmen durchführen.
  • Der Verband lässt sich gemäß § 25 von einem Wirtschaftsprüfer prüfen und übersendet eine Ausfertigung des geprüften Jahresabschlusses sowie den Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers an den DiCV. Darüber hinaus übersendet der Verband an den DiCV den Wirtschaftsplan sowie die Quartalszahlen unverzüglich nach deren
  • Jede Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Verbandes bedarf zu ihrer Rechtswirk­ samkeit vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Ortsordinarius. Diese ist über den DiCV zu
  • Für die Schließung und Errichtung von Einrichtungen bedarf es im Innenverhältnis der vorheri­ gen schriftlichen Zustimmung durch den Ortsordinarius. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sei­ tens des Ortsordinarius nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nach schriftlichem Ein­ gang der Anzeige einer geplanten Maßnahme eine Rückmeldung erfolgt
  • Die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristische Personen sowie deren Auflösung, Fusion oder Zusammenschluss sowie Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, die Begründung (einschließlich des Erwerbs) von Beteiligungen jeder Art an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstiger Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Teile derselben (einschließlich Veräußerung von Ge­ schäftsanteilen und dem Beitritt neuer Gesellschafter sowie die Belastung eines Geschäftsanteils) bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
  • Nachfolgende Beschlüsse von Organen des Verbandes bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Ortsordinarius. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern seitens des Ortsordinarius nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen nach schriftlichem Eingang der Anzeige einer geplanten Maßnahme eine Rückmeldung erfolgt ist:
  1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie die Änderung, Veräuße­ rung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten jeweils ab ei­ ner Wertgrenze über 300.000
  2. Abgabe von Bürgschaftserklärungen, Garantie- und Patronatserklärungen jeweils ab einer Wert­ grenze über 300.000
  3. Aufnahme und Vergabe von Darlehen und die Vereinbarung eines Kontokorrentkreditrahmens jeweils ab einer Wertgrenze über 300.000
  • Dem Ortsordinarius von Würzburg steht das Recht zu, Mitglieder des Vorstandes und des Caritasrates abzuberufen, sofern die Handlungsfähigkeit des Verbandes und seiner Organe oder der Fortbestand des Verbandes nachhaltig gefährdet ist. Eine derartige Abberufung darf erst nach Anhörung des Vorstandes einschließlich des betroffenen Mitgliedes des Vorstands oder Caritasra­ tes, des Caritasrates sowie des DiCV

 

  • Sofern bei Kredit- und Darlehensaufnahmen infolge der finanziellen Situation des Verbandes Bürgschaften, Schuldübernahmen, Patronatserklärungen oder ähnliche Sicherheiten von Seiten des Bistums Würzburg oder des DiCV abgegeben werden, kann der DiCV eine von ihm benannte Person mit dem Vorsitz im Caritasrat des Verbandes betrauen. Diese Person erhält die Stimmen­ mehrheit im Caritasrat. Ferner kann in diesem Fall das vom DiCV benannte Mitglied im Caritasrat einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter des Verbandes gern. 30 BGB bestellen, welcher für die Dauer der Inanspruchnahme der oben genannten Sicherheiten die laufenden Geschäfte des Verbandes führt.
  • Sofern nach den vorstehenden Regelungen eine Zustimmung des Ortsordinarius einzuholen ist, sind die diesbezüglichen Anträge beim DiCV einzureichen. Die Frist nach Abs. 4 und Abs. 6 läuft mit Einreichung des vollständigen Antrags beim
  • Weitere Einzelheiten zur Wahrnehmung der Aufsichtsrechte können der Verbandsordnung des DiCV geregelt werden, welche der Verband als verbindlich

  § 27 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

 

  • Diese Satzung tritt nach Genehmigung des Ortsordinarius von Würzburg und Eintragung in das Vereinsregister in
  • Die Amtsperiode der Vertreterversammlung nach bisheriger Satzung endet mit der Konstituie­ rung der Vertreterversammlung gemäߧ 9 dieser Satzung, frühestens aber nach Eintragung der Satzung im Vereinsregister. In der Vertreterversammlung, die diese neue Satzung beschließt, kann der neue Caritasrat gewählt
  • Die Amtsperiode des Caritasrates nach bisheriger Satzung endet mit der konstituierenden Sit­ zung des Caritasrates gemäߧ 14 dieser Satzung, frühestens jedoch nach Eintragung der Sat­ zung im Vereinsregister. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfalle sein Stellvertre­ ter, hat innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der neuen Mitglieder des Caritasrates und Ein­ tragung der Satzung im Vereinsregister diese zur ersten konstituierenden Sitzung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden des Caritasrates zu
  • Die Amtsperiode des Vorstandes nach der bisherigen Satzung endet mit der Wahl des neuen Vorstandes gemäß §19 dieser Satzung, frühestens aber mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister.
 
   

 

Bischöfliches Ordinariat Würzburg

Az.: AS-A-5.16:080881/0001/0001

Vorstehende Satzungsänderung wird hiermit durch den Ortsordinarius genehmigt.

 

Würzburg, den 6. Dezember 2023

Dr. Jürgen Vorndran, Generalvikar

­